Mieterauswahl: Welche Unterlagen darf man als Vermieter verlangen?
Die Mieterauswahl ist die wichtigste Entscheidung für jeden Vermieter. Aber: Nicht jede Information die man gerne hätte, darf man verlangen. Der Datenschutz (DSGVO) und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) setzen klare Grenzen.
Was darf der Vermieter verlangen?
- Mietpreisbremse: max. 10 % über Mietspiegel bei Neuvermietung (Stand: April 2026)
- Kappungsgrenze Mieterhöhung: 20 % in 3 Jahren (ggf. 15 %) (Stand: April 2026)
- Mietkaution: max. 3 Nettokaltmieten (Stand: April 2026)
- Kündigungsfrist Vermieter (> 8 J.): 9 Monate (Stand: April 2026)
- Betriebskostenabrechnung: spätestens 12 Monate nach Periode (Stand: April 2026)

- Selbstauskunft: Name, Adresse, Beruf, Einkommensverhältnisse — Ja
- Einkommensnachweise: Gehaltsabrechnungen (letzten 3 Monate) — Ja
- SCHUFA-Auskunft: Kostenpflichtige Selbstauskunft des Mieters — Ja, wenn Mieter freiwillig vorlegt
- Mietschuldenfreiheitsbescheinigung: Vom Vorvermieter — Ja, wenn Mieter zustimmt
- Personalausweiskopie: Nur nach Vertragsschluss (für Wohnungsgeberbestätigung)
Was darf der Vermieter NICHT verlangen?
Dokumentieren Sie den Wohnungszustand bei Einzug lückenlos mit Fotos und einem unterschriebenen Übergabeprotokoll. Im Streitfall gilt: Wer keinen Beweis hat, trägt das Risiko. Normale Abnutzung (Kratzer, verblasste Tapeten) zahlt grundsätzlich der Vermieter — nicht der Mieter.
- Schwangerschaft oder Familienplanung
- Nationalität oder Herkunft
- Religionszugehörigkeit
- Gesundheitsstatus oder Behinderungen
- Parteizugehörigkeit
- Vorstrafen (außer bei konkretem Bezug zur Vermietung)
Bonitätsprüfung: Wie macht man es richtig?

Einfache Checkliste Mieterauswahl: Einkommensnachweis prüfen — Nettogehalt sollte mindestens 3× Kaltmiete sein. SCHUFA — Mieter auf freiwilliger Basis vorlegen lassen. Vorbeschäftigung prüfen — Unbefristetes Arbeitsverhältnis bevorzugen. Vorvermieter anrufen — Manche geben informell Auskunft. Für Mietrecht: Mietrecht Grundlagen.
